Was einst mit einem Versprechen begann, endet für so manch ein Paar schlimmstenfalls im Rosenkrieg.
Zerbricht eine Beziehung, so sind nicht nur die eigenen Gefühle verletzt, sonder auch die der eventuell gemeinsamen Kinder. Doch hier hat der Gesetzgeber ganz klare Regelungen getroffen. Wie sieht es aber in der Haustierhaltung aus?
Der Hund als Sache
Nicht nur Kinder, auch Haustiere können getrennten Paaren so sehr ans Herz gewachsen sein, dass sie deswegen vor Gericht versuchen, die Unterbringung zu regeln.
Der Gesetzgeber betrachtet den Hund rechtlich gesehen als eine Sache. Haustiere sind Kindern also keinesfalls gleichgestellt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegen Tiere gesetzlichen Schutznormen, wie zum Beispiel dem Tierschutzgesetz. Fehlen jedoch Sondervorschriften, so sind auf Tiere die gesetzlichen Regelungen einer Sache anzuwenden. Das bedeutet also, die Vorschriften über den ehelichen Hausrat sind auch auf Haustiere anwendbar. Wurde das Tier gemeinsam angeschafft, ist es nebensächlich, wer den Kaufvertrag unterschrieben hat. Das Tier kann gerichtlich eingeklagt werden.
Umgangsrecht für Haustiere?
Wohl jedem Tierhalter ist klar, dass ein Hund nicht mit einem Kind gleichgesetzt werden kann. Somit entfällt auch das Umgangsrecht, wie es der Gesetzgeber für Kinder vorschreibt. Eine Anwendung des Kindheitsrecht, übertragen auf den Hund, ist nicht gestattet. Der zukünftige Aufenthalt des Hundes wird also über die Hausratsabteilung entschieden. Das Gericht wird nur über die dauerhafte Unterbringung des Hundes richten. Es gibt keine Möglichkeit, über ein Umgangsrecht, oder ein Besuchsrecht zu verhandeln.
Lieber einvernehmlich regeln
Für den Gesetzgeber ist es äußerst schwierig zu entscheiden, wo der Hund zukünftig sein zu Hause findet. Als ganz sicher geregelt gilt, sollte ein ehemaligen Partner auf den Hund angewiesen sein, beispielsweise wegen einer Behinderung, oder weil der Hund den Beruf eines Partners begleitet (z.B.Polizeihund, Wachhund) so wird ihm das Gericht den Hund zuweisen. In allen anderen Fällen sollten beide Partner versuchen, einen Kompromiss zu finden. Es gab bereits gerichtliche Entscheidungen, die emotional und sehr kostenintensiv verliefen. Beispielsweise eine Regelung mittels einem aufwendigen tierpsychologischen Gutachten.
Können beide Partner keine Einigung erzielen, so wird das Gericht über die Zukunft des Vierbeiners entscheiden. Der Hund bleibt hier außen vor, es wird keine Rücksicht auf die tiefere Bindung zu dem einen, oder anderen Partner genommen. Auch wie sich ein Wohnortswechsel auf das Wohlbefinden des Hundes auswirkt, wird in der Entscheidung keinen Einfluss nehmen.
Deshalb ist eine einvernehmliche Regelung dringend anzuraten. Beide Partner sollten verantwortungsvoll und zum Wohl des Tiere entscheiden.
Es wäre eine traurige Entscheidung, müsste der Hund 8 Stunden auf seinen berufstätigen Halter warten, währen der andere Partner die Möglichkeit hätte, den Vierbeiner mit ins Büro zu nehmen.
Scheidungsopfer Hund,
2 Kommentare zu “Scheidungsopfer Hund”
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Das ist nicht ganz richtig und eine etwas veraltete Darstellung. Inzwischen entscheiden Gerichte ganz klar zum Vorteil des Hundes. Der Hund wird in der Regel bei dem Partner verbleiben, der die besten Voraussetzungen erfüllt, sich um den Hund zu kümmern. Einer voll berufstätigen Person wird dabei definitiv nicht der Hund anvertraut, wenn der andere Partner z.B. nur Teilzeit arbeitet. Darüber hinaus wird sogar eine Art Unterhaltszahlung für den Hund gerichtlich festgesetzt, falls der sich zu kümmernde Part aufgrund seines Einkommens nicht die kompletten Unterhaltungskosten für das Tier aufbringen kann.
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Vielen Dank für Deinen Kommentar Sandra. Hast Du zu Deiner Begründung ein rechtskräftiges Urteil? Bevor ich diesen Beitrag verfasst habe, hielt ich Rücksprache und mir wurde mein Artikel bestätigt. Es gibt zwar Einzelfallentscheidungen, doch leider sind sie nicht durch gesetzliche Vorschriften gedeckt. Wenn Du ein rechtsgültiges Urteil kennst, dann teile es mir doch bitte mit. Liebe Grüße Dani